Das Ergebnis einer online Bonitätsauskunft kann weiche, mittlere und harte Negativmerkmale enthalten. Hier finden Sie die vollständige Einordnung aller Codes und Hinweise.
3
Weiche Merkmale
9
Mittlere Merkmale
30
Harte Merkmale
Die Merkmale einer Bonitätsauskunft sind nach Verfahrensstand und Schweregrad gegliedert. So lässt sich das Ergebnis einer Abfrage schnell und nachvollziehbar einordnen.
Daten aus Inkassoverfahren im vorgerichtlichen Bereich. Diese Einträge zeigen frühe Signale eines problematischen Zahlungsverhaltens.
Daten aus Inkassoverfahren im gerichtlichen Bereich. Sie deuten auf bereits eingeleitete oder fortgeschrittene Vollstreckungsschritte hin.
Einträge aus Schuldnerverzeichnissen und Insolvenzverfahren. Diese Merkmale stehen für eine besonders hohe Relevanz in der Risikobewertung.
Daten aus Inkassoverfahren im vorgerichtlichen Bereich.
IA
Inkasso-Mahnverfahren eingeleitet
AM
Fortlauf des außergerichtlichen Inkasso-Mahnverfahrens nach Teil- bzw. bei Ratenzahlung
IE
Einstellung des außergerichtlichen Inkasso-Mahnverfahrens wegen Aussichtslosigkeit
Daten aus Inkassoverfahren im gerichtlichen Bereich.
MB
Antrag auf Mahnbescheid
VB
Antrag auf Vollstreckungsbescheid
TR
Ratenzahler nach Forderungstitulierung
ZWA
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
ZWI
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
FRP
Fruchtlose Pfändung
LP
Lohn- oder sonstige Forderungspfändung aufgrund eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
UF
Uneinbringliche, titulierte Forderung
UBV
Unbekannt verzogen unter Hinterlassung von Verbindlichkeiten aus Geld- oder Warenkrediten
Schuldnerverzeichnis und Verbraucher-Insolvenzdaten.
HB
Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung
HV
Vollstreckung des Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung
EV
Eidesstattliche Versicherung
EEV
Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung
WEV
Wiederholte eidesstattliche Versicherung gemäß Paragraf 903 ZPO
IVE
Außergerichtlicher Einigungsversuch im Rahmen des Insolvenzverfahrens
ISB
Schuldenbereinigungsplanverfahren eingeleitet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
IVS
Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren
IVA
Aufhebung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren
IBE
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Beschluss
IBA
Abweisung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß Paragraf 26 Abs. 2 InsO
IWP
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
IRB
Erteilung der Restschuldbefreiung
IRV
Versagung der Restschuldbefreiung
KON
Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels Masse gemäß Paragraf 107 KO
KER
Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß Paragraf 108 KO
KEM
Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse gemäß Paragrafen 202 und 204 KO
KAS
Aufhebung des Konkursverfahrens nach Schlusstermin gemäß Paragraf 163 KO
VGE
Eröffnung des Vergleichsverfahrens gemäß Paragraf 11 ff VerglO
VGA
Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens
VEM
Einstellung des Vergleichsverfahrens nach Rücknahme des Vergleichsvorschlages gemäß Paragraf 99 ff VerglO
VAS
Aufhebung des Vergleichsverfahrens gemäß Paragraf 90 ff VerglO
GVA
Abweisung des Antrages auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung mangels Masse gemäß Paragraf 4 Abs. 2 GesO
GVE
Eröffnung bzw. Anordnung der Gesamtvollstreckung gemäß Paragraf 5 GesO
GEM
Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
GAS
Aufhebung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
SVV
Verweigerung der Vermögensauskunft gemäß Paragraf 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
SNZ
Nichtzahler gemäß Paragraf 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO
SN
Nichtzahler gemäß Paragraf 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO
SAV
Erkennbare Aussichtslosigkeit der Vollstreckung gemäß Paragraf 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Wenn keine vollständige Übereinstimmung vorliegt, können Hinweise auf leicht abweichende Datensätze ausgegeben werden. Diese Hinweise dienen der Prüfung Ihrer Anfragedaten, nicht der direkten Zuordnung zur angefragten Person.
Wenn zum angefragten Datensatz keine hundertprozentige Übereinstimmung festgestellt werden kann, jedoch phonetisch oder assoziativ ähnliche Anfragedaten vorliegen, erfolgt ein entsprechender Hinweis.
Die zugrunde liegenden Daten müssen nicht zwingend der angefragten Person zuzuordnen sein. Es kann sich auch um Personen gleichen oder ähnlichen Namens mit gleicher oder ähnlicher Anschrift handeln.
Der Hinweis soll Sie dazu veranlassen, die Anfragedaten, die Identität der angefragten Person und die der Bonitätsprüfung zugrunde liegenden Daten zu überprüfen.
1. Stelle
Anzahl der gefundenen leicht abweichenden Datensätze, maximal 9.
2. Stelle
Die härteste Ausprägung der jeweils vorliegenden Negativmerkmale.
3. Stelle
Adressbestandteil, der von der angefragten Adresse abweicht.
Je nach Bedarf können Sie einzelne harte Merkmale oder die vollständige Auskunft mit allen Merkmalgruppen abrufen.
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Die wichtigsten Punkte zur Einordnung der Codes und Hinweise auf einen Blick.
Die Gruppen unterscheiden sich nach Herkunft und Schweregrad der Einträge: von vorgerichtlichen Inkassohinweisen über gerichtliche Schritte bis hin zu Insolvenz- und Schuldnerverzeichniseinträgen.
Nein. Ein solcher Hinweis zeigt nur, dass leicht abweichende Datensätze gefunden wurden. Die Daten müssen nicht der angefragten Person zugeordnet sein.
Jeder Code steht für ein klar definiertes Merkmal. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Auflösung aller Kürzel von IA bis SAV.
Wir helfen Ihnen bei der Einordnung von Auskunftsinhalten und beim passenden Auskunftsumfang.